EKB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der ATMOS Medizintechnik GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Aufträge, soweit Abweichungen von uns nicht schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Auftrag
(1) Nur schriftliche Aufträge sind verbindlich. Alle Aufträge sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Der Lieferant hat den Auftrag unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusagen zu machen, die über den Inhalt des Auftrags hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.
(2) Wir behalten uns den Widerruf des Auftrags vor, wenn die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bestelldatum unter Angabe des Preises und der Lieferzeitangabe vorliegt.
3. Preise/ Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind bindende Festpreise, verstehen sich frei Bestimmungsort und enthalten sämtliche Verpackungskosten, wenn anderes schriftlich nicht vereinbart ist. Zahlung erfolgt nach Vereinbarung. Die Zahlungsfrist beginnt, wenn die Ware vertragsgemäß und vollständig eingegangen ist und die Papiere gem. Ziff. 5 vorliegen. Wir behalten uns die Wahl des Zahlungsmittels vor.
(2) Ist vereinbart, dass wir die Versandkosten tragen, so hat der Lieferant den kostengünstigsten Versandweg zu wählen. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderung, die zur Einhaltung eines Liefertermins notwendig sind, tragen wir nicht.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tage netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen bzw. von uns beauftragte Leistungen erbracht sind. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
5. Verpackung
Ist vereinbart, dass wir die Verpackungskosten tragen, so sind diese zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Wert der Verpackung ist auf dem Lieferschein anzugeben. Wir senden Verpackungen nach unserer Wahl frachtfrei an den Lieferanten zurück oder entsorgen diese auf Kosten des Lieferanten. Für die Entsorgung berechnen wir 2/3 des Verpackungswertes.
6. Lieferzeit
(1) Vereinbarte oder bestätigte Lieferfristen und - termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Ware bei uns. Zu Teil- oder Mehrlieferung ist der Lieferant nicht berechtigt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände erkennbar werden, die ihn an der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und -fristen hindern.
(2) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs 1%, insgesamt jedoch höchstens 5% des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
(3) Unsere Abnahmeverplichtung verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörung, Mangel an Energie und Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Ein Abnahme- und Zahlungsverzug kann uns in diesen Fällen nicht entgegengehalten werden.
7. Lieferscheine und Rechnungen
Jeder Sendung muss ein Lieferschein beigefügt sein, aus dem unsere Bestellnummer, Artikelnummer und das Bestelldatum zu ersehen sind. Die Rechnung muss in der Spezifikation mit unserem Auftrag und dem Lieferschein übereinstimmen und unsere Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten.
Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
8. Mängelrüge und Mängelhaftung
(1) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den üblichen und technischen Qualitätsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(2) Wir untersuchen eingehende Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen und erkennbare Transportschäden. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Offene Mängel rügen wir innerhalb von 14 Tagen. Bei Auslandsgeschäften verlängert sich die Frist auf drei Wochen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Versteckte Mängel rügen wir unverzüglich nach ihrer Entdeckung.
(3) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten.
(4) Wir können bei Lieferungen aus dem In- und Ausland nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Ware verlangen, es sei denn, die verlangte Form der Nachlieferung ist für den Lieferanten unzumutbar. In dringenden Fällen können wir Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen und uns, falls dies nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer eindecken.
(5) Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
(6) Nehmen wir unsere Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der Ware des Lieferanten zurück oder wurde deswegen der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor. Einer sonst üblichen Fristsetzung bedarf es nicht. Der Lieferant hat uns auch die dafür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzten. Ungeachtet der vereinbarten Verjährungsfrist von 36 Monaten verjähren die
vorgenannten Ansprüche frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche gegenüber unserem Kunden erfüllt haben, spätestens aber nach 5 Jahren.
(7) Zeigt sich innerhalb der 6 Monaten seit Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(8) Für ersetzte und nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche erneut.
9. Haftung
(1) Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die
Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden. Im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
(2) Unsere Haftung beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich durch uns verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden oder wenn wesentliche Vertragspflichten in einer die Durchführung des Vertrags gefährdenden Weise verletzt worden sind.
10. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht uns dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(2) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
11. Materialbeistellung, Fertigungsmittel
(1) Materialbeistellungen bleiben - auch wenn sie berechnet werden - unser Eigentum und sind als solche getrennt zu lagern, deutlich als unser Eigentum zu bezeichnen und zu verwalten. Eine Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Lieferant für uns vor. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung unserer Vorbehaltswaren mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zu den anderen
Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in einer Weise, dass die Ware des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass oder Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns. Die Verwendung der beigestellten Ware ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust leistet der Lieferant Ersatz.
(2) Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen werden dem Lieferanten von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant für uns gefertigt. Hieran behalten wir uns das Eigentum vor. Sie sind getrennt und deutlich als unser Eigentum gekennzeichnet zu lagern und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht vervielfältigt und nicht veräußert oder sonst wie weitergegeben werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Fertigungsmittel sind gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Fertigungsmittel sind nach Auftragserteilung an uns zurückzugeben. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.
(3) An von uns beigestelltem Material und an Fertigungsmitteln steht dem Lieferanten kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Lenzkirch.
(3) Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Gerichtsstand für alle Klagen im Zusammenhang mit diesem Vertrag Freiburg i. Br., wir sind aber auch berechtigt, das für den Lieferanten zuständige Gerichte anzurufen.
Stand: Februar 2008